Wie sehen die rechtlichen Grundlagen in Bezug auf Smart Meter aus?
2009 haben alle EU-Staaten gemeinsam beschlossen, Smart Meter in Europa einzuführen.
In Österreich wurde vom Gesetzgeber festgelegt, dass entsprechend der technischen Machbarkeit bis Ende 2024 mindestens 95 % der bestehenden Zähler auf diese intelligenten Messgeräte getauscht werden mussten.
Die wesentlichen gesetzlichen Bestimmungen sehen folgendermaßen aus:
- 3. EU-Binnenmarktpaket: Grundsätzliche Regelung der Energiewirtschaft in Europa
- ElWG = Elektrizitätswirtschaftsgesetz: Regelung der generellen Rahmenbedingungen für alle Marktteilnehmer in Österreich
- Intelligente Messgeräte Anforderungsverordnung (IMA-VO): Definition des Mindest-Funktionsumfangs von Smart Metern in Österreich
- Intelligente Messgeräte Einführungsverordnung (IME-VO): Regelung der Smart Meter Einführung für Netzbetreiber in Österreich
- Datenformat- und Verbrauchsinformationsdarstellungs-VO 2012 (DAVID-VO 2012): Darstellung und Austausch der Smart Meter Daten zwischen Kunden, Netzbetreiber und Energielieferant
- Allgemeine Verteilernetzbedingungen Strom der Netz Niederösterreich GmbH: Grundlage für die Netzzugangsverträge zwischen Netzbetreiber und Kunden
- Sonstige Marktregeln Strom
Welche Zulassungskriterien gibt es für Stromzähler?
Unabhängig von der Zählertype gelten folgende Zulassungskriterien:
a) Auf EU-Ebene erfolgt die Zertifizierung (CE-Kennzeichnung) auf Basis der Messgeräterichtlinie 2014/32/EG durch eine berechtigte Stelle.
b) National wird mit der Zertifizierung durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ("BEV") attestiert, dass alle EU-rechtlichen und nationalen Anforderungen eingehalten werden.
c) Das nationale Zählergenehmigungsverfahren und die Zulassung umfassen neben der Typengenehmigung durch das BEV auch eine amtliche Eichung durch eine zugelassene Eichstelle.
Sämtliche österreichische Netzbetreiber haben ihre zum Einsatz kommenden intelligenten Messgeräte auch durch die international renommierte Physikalisch-Technische Bundesanstalt in Braunschweig (Deutschland) testen lassen. Bei diesen Testungen konnten keine die zulässigen Eichfehlergrenzen übersteigenden Messabweichungen festgestellt werden.
Wo kann ich meinen Stromzähler überprüfen lassen?
Als Kundinnen und Kunden haben Sie die Möglichkeit eine Überprüfung ihrer Messeinrichtung zu beantragen.
Die Überprüfung wird je nach Kundenwunsch durch eine ermächtigte Eichstelle beziehungsweise durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen durgeführt. Das Ergebnis bekommen Sie in Form eines Prüfberichts. Sollten sich die Fehlerwerte außerhalb der gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen, die in den Eichvorschriften für Elektrizitätszähler festgelegt sind, befinden, übernimmt der Netzbetreiber die Überprüfungskosten.
Für die Beauftragung einer Zählerüberprüfung können nachstehende Anträge verwendet werden:
Welche Smart Meter-Varianten stehen mir zur Verfügung?
Laut ElWG sind Netzbetreiber bei intelligenten Messgeräten verpflichtet standardmäßig sämtliche Viertelstundenenergiewerte, getrennt nach Einspeisung und Entnahme, zu erfassen, zu speichern und zu übermitteln.
Erfassung des Energiewerts: viertelstündlich
Übermittlung des Zählerstands: täglich alle Viertelstundenwerte
Die Übermittlung von Viertelstundenwerten ist Voraussetzung für Energiegemeinschaften und Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen. Eine Weiterleitung an Betreiber von Energiegemeinschaften und gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen sowie Energielieferanten beziehungsweise Energiedienstleistern bedarf einer ausdrücklichen Kundenzustimmung.
- Widerspruch zur Speicherung und Übertragung von Tages- und Viertelstundenenergiewerten
Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sind laut § 54 Abs. 2 berechtigt, gegenüber dem Netzbetreiber der Speicherung und Übertragung von Tages- und Viertelstundenenergiewerten zu widersprechen, soweit an dem jeweiligen Zählpunkt mit dem Lieferanten kein aufrechter Liefervertrag mit dynamischen Energiepreisen besteht, keine Einspeisung über eine Direktleitung oder eine Prepaymentfunktion vorliegt, und soweit dem jeweiligen Zählpunkt keine Wärmepumpe, kein Ladepunkt, keine Einspeicher- oder Stromerzeugungsanlage oder andere mittels Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus bestimmte Anlagen, ausgenommen Anlagen § 77, zugeordnet ist, und nicht an Modellen der gemeinsamen Energienutzung teilgenommen wird.
Im Fall eines Widerspruchs wird das Messgerät so konfiguriert, dass keine Tages- und Viertelstundenernergiewerte gespeichert und übertragen werden. Für Abrechnungen oder Verbrauchsabgrenzungen erfolgt eine Auslesung und Übertragung des notwendigen Zählerstandes. Die Monatswerte und der höchste monatliche Viertelstundenleistungswert müssen gemessen, für Abrechnungszwecke ausgelesen und übermittelt werden; sie bleiben für 15 Monate am Gerät gespeichert.
Sollen die Zählerstände nicht zeitnah gespeichert und übermittelt werden, muss dies der Netz Niederösterreich GmbH, EVN Platz, 2344 Maria Enzersdorf schriftlich oder per E-Mail an smartmeter@netz-noe.at mitgeteilt werden.
Smart Meter Verhaltensregeln
Sie finden hier die Verhaltensregeln nach Art 40 Abs. 5 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) betreffend Netzbetreiber für Teilnehmende bei der Verarbeitung von mit intelligenten Messgeräten erhobenen personenbezogenen Daten von Endverbrauchern nach den § 83 ff ElWOG 2010 in einem ausdruckbaren und speicherbaren Format.
Die Netz NÖ Konformitätsbescheinigung der Smart Meter Verhaltensregeln finden Sie hier.