Warum werden Smart Meter installiert?
Wollen wir die vereinbarten Klimaziele erreichen, müssen wir langfristig sowohl den Energieverbrauch als auch die mit der Energieerzeugung verbundenen CO2-Emissionen senken.
Ein wesentlicher Grundgedanke hinter der Einführung von Smart Meter ist die Idee, das Energiebewusstsein der Endverbraucher zu stärken und zu einem effizienteren Umgang mit Strom anzuregen. Dazu werden auf Wunsch zeitnah Informationen zum aktuellen Stromverbrauch zur Verfügung gestellt. Kundinnen und Kunden sehen damit rasch, wenn viel Strom verbraucht wird oder auch wenn Strom durch gezielte Maßnahmen eingespart wird.
Um solche Verbrauchsinformationen für Kundinnen und Kunden aufbereiten und übermitteln zu können, müssen diese zunächst zentral den Netzbetreibern zur Verfügung stehen. Die derzeitige Zählertechnologie ist dafür nicht geeignet, da unter anderem eine Fernauslesung nicht möglich ist. Mit der Smart Meter-Technologie, die Information und Kommunikation vereint, werden nun die Voraussetzungen dafür geschaffen.
Wie sehen die rechtlichen Grundlagen in Bezug auf Smart Meter aus?
2009 haben alle EU-Staaten gemeinsam beschlossen, Smart Meter in Europa einzuführen.
In Österreich wurde vom Gesetzgeber festgelegt, dass bis Ende 2024 mindestens 95 % der bestehenden Zähler auf diese intelligenten Messgeräte getauscht werden müssen.
Die gesetzlichen Bestimmungen sehen folgendermaßen aus:
- 3. EU-Binnenmarktpaket: Grundsätzliche Regelung der Energiewirtschaft in Europa
- ElWOG = Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz: Regelung der generellen Rahmenbedingungen für alle Marktteilnehmer in Österreich
- Intelligente Messgeräte Anforderungsverordnung 2011 (IMA-VO 2011): Definition des Mindest-Funktionsumfangs von Smart Metern in Österreich
- Intelligente Messgeräte Einführungsverordnung (IME-VO 2022): Regelung der Smart Meter Einführung für Netzbetreiber in Österreich
- Datenformat- und Verbrauchsinformationsdarstellungs-VO 2012 (DAVID-VO 2012): Darstellung und Austausch der Smart Meter Daten zwischen Kunden, Netzbetreiber und Energielieferant
- Allgemeine Verteilernetzbedingungen Strom der Netz Niederösterreich GmbH: Grundlage für die Netzzugangsverträge zwischen Netzbetreiber und Kunden
- Sonstige Marktregeln Strom: Kapitel 1 – Begriffsbestimmungen
Opt-out: Was bedeutet das für mich als Kunde/Kundin?
Laut §83 ElWOG muss ich keinen intelligenten Zähler nehmen. Bleibt in dem Fall mein derzeitiger Zähler oder bekomme ich trotzdem einen neuen/anderen analogen Zähler?
Der Tausch auf einen Smart Meter ist per Gesetz vorgeschrieben!
Möchte eine Kundin bzw. ein Kunde kein intelligentes Messgerät erhalten, ist dieser Wunsch gemäß ElWOG §83.1. zu berücksichtigen. Entsprechend der Intelligenten Messgeräte Einführungsverordnung und den von der Regulierungsbehörde E-Control veröffentlichten Sonstigen Marktregeln Strom können sich Kundinnen und Kunden zwar gegen bestimmte Funktionalitäten eines Smart Meters entscheiden, allerdings nicht gegen die Installation eines neuen digitalen Zählers und auch nicht gegen die Fernauslesung von Verbrauchswerten (= Zählerständen) zu Verrechnungszwecken.
Die Umsetzung eines Opt-out Wunsches wird technisch so realisiert, dass die Aufzeichnung von 15-Minuten-, Tages- und Monats-Verbrauchswerten im Zähler sowie die Abschalt- bzw. Leistungsbegrenzungsfunktion deaktiviert werden. Dadurch wird das Gerät zu einem normalen elektronischen Zähler mit Kommunikationsanbindung, wie er bereits seit Jahren bei Gewerbekunden in Verwendung ist. Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben kann der Einbau eines solchen Zählers nicht verweigert werden.
Kunden und Kundinnen, die sich für ein Opt-out entscheiden, bekommen dies am Zähler angezeigt.
Terminvereinbarungen für Zähler-Ablesungen entfallen; auch Zähler-Selbstablesungen sind nicht mehr erforderlich.
Smart Meter Verhaltensregeln
Sie finden hier die Verhaltensregeln nach Art 40 Abs. 5 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) betreffend Netzbetreiber für Teilnehmende bei der Verarbeitung von mit intelligenten Messgeräten erhobenen personenbezogenen Daten von Endverbrauchern nach den §§ 83 ff ElWOG 2010 in einem ausdruckbaren und speicherbaren Format.