Wer Strom aus der eigenen Erzeugungsanlage ins öffentliche Netz einspeisen möchte, braucht einen Netzzugangsvertrag. Wenn Sie diesbezüglich ein Schreiben von uns erhalten haben, bitte beachten Sie die folgenden Informationen.
Werfen Sie einen Blick in unsere FAQ.
Aktuell oft geklickt:
Unser Energiesystem befindet sich im Wandel. Um das Ziel einer klimaneutralen Stromversorgung umsetzen zu können, steigt die Einspeisung durch erneuerbare Energien aus Photovoltaikanlagen, Windkraftanlagen und Wasserkraftwerken immer weiter an. Großkraftwerke, welche bisher Funktionen für einen stabilen Netzbetrieb sichergestellt haben, werden durch viele kleine, dezentrale Erzeugungsanlagen abgelöst. Daher ist es wichtig, das Stromnetz und die dezentralen Erzeugungsanlagen weiterzuentwickeln.
Systemstabilisierende Funktionen werden von Großkraftwerken auf die Vielzahl von kleinen Erzeugungsanlagen verlagert und dementsprechend müssen auch bei Photovoltaikanlagen die Wechselrichter entsprechende Funktionen gemäß der europäischen Gesetzgebung (VO (EU) 2016/631 (NC RfG)) und der nationalen „TOR Stromerzeugungsanlagen“ (TOR SEA) zur Verfügung stellen.
Die Wirkleistungsvorgabe (WLV) durch den Netzbetreiber ist eine Funktion, welche bei kritischen Netzzuständen den Übertragungs- und Verteilnetzbetreibern ermöglicht, Anlagen gezielt zu steuern und damit einen sicheren Netzbetrieb in Europa beizubehalten.
Für den Normalbetrieb wird die WLV nicht herangezogen. Sie dient ausschließlich für kritische Situationen.
Der Netzbetreiber ist gemäß TOR SEA verpflichtet, die Regelung einschließlich des Anlasses in geeigneter Form zu dokumentieren und betroffenen Anlagenbetreibern auf Anfrage Auskunft zu erteilen.
Aus aktueller Sicht gibt es noch keine regulatorischen Vorgaben.
Grundsätzlich handelt es sich um ein Steuergerät wie zum Beispiel ein Rundsteuerempfänger in Kundenanlagen. Für diese Geräte werden Kosten im „Informations- und Preisblatt Strom - Entgelte für Mess- und Nebenleistungen“ veröffentlicht.