Wir leben in Zeiten des Wandels und der Veränderung. Das gilt in einem nicht unwesentlichen Maße auch für die Energieversorgung, die zunehmend elektrischer wird. Um diesen Wandel Rechnung zu tragen, regelt und organisiert das neue Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG) als zentrales Bundesgesetz in Österreich, den Strommarkt. Es bildet die rechtliche Grundlage für Erzeugung, Netzbetrieb, Verteilung und Nutzung von elektrischer Energie und ist seit 24.12.2025 in Kraft. Das Gesetz bringt unter anderem Änderung in der Verarbeitung von Messdaten mit sich.
Das neue Elektrizitätswirtschaftsgesetz bildet die zentrale Grundlage für die Weiterentwicklung des österreichischen Energiesystems, schafft den Rahmen für eine nachhaltige, sichere und zukunftsorientierte Energieversorgung und ermöglicht es unseren Kundinnen und Kunden aktiv die Energiezukunft mitzugestalten.
Für Netzbetreiber bedeutet das, standardmäßig sämtliche Viertelstundenenergiewerte, getrennt nach Einspeisung und Entnahme, zu erfassen, zu speichern und zu übermitteln. Die Umstellung dafür erfolgt schrittweise laut ElWG § 54 Abs. 3, wobei sich die Fristen um jeweils sechs Monate verlängern, da die Voraussetzungen für die Übermittlung von Viertelstundenwerten in dem geforderten Ausmaß noch nicht gegeben sind. Der Grund hierfür sind notwendige systemtechnische Anpassungen in den zentralen Systemen.
Die Netz NÖ benötigt die Daten zur Verrechnung sowie Verbrauchs- und Abrechnungsinformation, Energieeffizienz und -statistik, Netzbetrieb und -ausbau, Last-, Verbrauchs- und Erzeugungsprognosen, Bilanzgruppenmanagement sowie die Bereitstellung von Aggregierungs- und Flexibilitätsdienstleistungen (vgl. § 57).
Berechtigte Marktteilnehmer (zum Beispiel Lieferanten, Bilanzgruppenverantwortliche, Aggregatoren) erhalten Daten nach Maßgabe des § 58. Sie selbst haben Zugang zu Ihren Energiewerten über unser Smart Meter Portal gemäß § 58 Abs. 2.
Im Messgerät mindestens 60 Kalendertage (§ 50 Abs. 2); darüber hinaus nur, solange es zur Erfüllung der gesetzlichen Zwecke erforderlich ist.
Haushaltskundinnen und -kunden sind laut §54 Abs. 2 berechtigt, gegenüber dem Netzbetreiber die Speicherung und Übertragung von Tages- und Viertelstundenwerten zu widersprechen.
Dieser Widerspruch ist aber nicht möglich, wenn an dem jeweiligen Zählpunkt...
Kundinnen und Kunden, die aktuell ihren Smart Meter in der Opt-Out Konfiguration haben und in eine der oben angeführten Kategorien fallen (zum Beispiel PV-Anlage oder Ladepunkt) werden in den nächsten Monaten auf die Aufzeichnung und Übertragung von Viertelstundenenergiewerte umgestellt.
Im Fall eines Widerspruchs wird das Messgerät so konfiguriert, dass keine Tages- und Viertelstundenenergiewerte gespeichert und übertragen werden. Für Abrechnungen oder Verbrauchsabgrenzungen erfolgt eine Auslesung und Übertragung des notwendigen Zählerstandes. Die Monatswerte und der höchste monatliche Viertelstundenleistungswert müssen gemessen, für Abrechnungszwecke ausgelesen und übermittelt werden; sie bleiben für 15 Monate am Gerät gespeichert. Der Widerspruch muss vom Vertragspartner in Schriftform erfolgen.
Sollen die Zählerstände nicht zeitnah gespeichert und übermittelt werden, muss dies der Netz Niederösterreich GmbH, EVN Platz, 2344 Maria Enzersdorf schriftlich oder per E-Mail an smartmeter@netz-noe.at mitgeteilt werden.